Studienplatz einklagen? Ist es sinnvoll?


Die Studienplatzklage setzt voraus, dass ein Bewerber, welchem ein Studienpatz verwehrt wurde, seine Ansprüche per Gericht oder aber auch außergerichtlich geltend macht. Weiter setzt diese voraus, dass das begehrte Studium an der Universität möglich wäre, da die Studienkapazitäten nicht voll ausgelastet seien. Jedoch ist bei solch einem Vorgehen zu beachten, dass zum einen die Erfolgschancen oft minimal, die Kosten dafür um so hoher ausfallen. Zum anderen, dass die Studienplatzvergabe fürs begehrte Studium nicht durch die Uni direkt, sondern von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) in Dortmund erfolgt.

Wann ist eine Klage sinnvoll?

Das übliche Prozedere erfolgt in zwei Phasen. Im ersten Schritt werden alle bundesweit zur Verfügung stehenden Studienplätze gezählt und der Anzahl der tatsächlichen Bewerber gegenüber gestellt. Überwiegt das Studienplatz-Angebot im Vergleich zu potenziellen Bewerbern, so kann jeder Bewerber für das Studium berücksichtigt werden. Ist das nicht der Fall, so folgt ein sogenanntes Auswahlverfahren. Dies geschieht oft durch Berücksichtigung der Durchschnittsquote, Wartezeit und dem Hochschulkriterium. Im Falle, dass zwei Bewerber gleichzeitig, die gleichen Kriterien erfüllen, entscheidet das Los. Die ZVS ist jedoch nur für eine begrenzte Auswahl an Studiengänge, wie beispielsweise für Medizin, Betriebswirtschaftslehre oder Psychologie zuständig. Desweiteren verteilt diese nur Studienplätze für Erstsemester.

Für potenzielle Studenten, die zwar eine Zusage, aber an eine andere Universität verwiesen wurden, bekommen haben empfiehlt sich der Studienplatztausch. Eine Studienplatzklage wäre in diesem Fall erfolglos, da dieses Verfahren nur an abgelehnte Bewerber gerichtet ist. Ein Ablehnungsbescheid von ZVS oder zuständigen Universität und die ordentliche Durchführung eines Vor-Gerichtsverfahrens bilden die Voraussetzung für die Studieplatzklage.

Kosten

Sofern die Studienklage erfolgreich durchgesetzt wurde, trägt die Universität die Kosten. Sollte dies nicht der Fall sein, Übernimmt der Bewerber die Kosten für die Fachanwälte. In manchen Fällen beschäftigen die Hochschulen eigene Fachanwälte. Hier können die Kosten zwischen 2500 und 5000 Euro betragen.