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Studienplatz
einklagen? Ist es sinnvoll?
Die
Studienplatzklage setzt
voraus, dass ein Bewerber, welchem ein Studienpatz verwehrt wurde,
seine
Ansprüche per Gericht oder aber auch
außergerichtlich geltend macht. Weiter setzt
diese voraus, dass das begehrte Studium an der Universität
möglich wäre, da die
Studienkapazitäten nicht voll ausgelastet seien. Jedoch ist
bei solch einem
Vorgehen zu beachten, dass zum einen die Erfolgschancen oft minimal,
die Kosten
dafür um so hoher ausfallen. Zum anderen, dass die
Studienplatzvergabe fürs
begehrte Studium nicht durch die Uni direkt, sondern von der Zentralstelle
für die Vergabe von
Studienplätzen (ZVS) in Dortmund erfolgt.
Wann
ist eine Klage sinnvoll?
Das
übliche Prozedere erfolgt in
zwei Phasen. Im ersten Schritt werden alle bundesweit zur
Verfügung stehenden
Studienplätze gezählt und der Anzahl der
tatsächlichen Bewerber gegenüber
gestellt. Überwiegt das Studienplatz-Angebot im Vergleich zu
potenziellen
Bewerbern, so kann jeder Bewerber für das Studium
berücksichtigt werden. Ist
das nicht der Fall, so folgt ein sogenanntes Auswahlverfahren. Dies
geschieht
oft durch Berücksichtigung der Durchschnittsquote, Wartezeit
und dem
Hochschulkriterium. Im Falle, dass zwei Bewerber gleichzeitig, die
gleichen
Kriterien erfüllen, entscheidet das Los. Die ZVS ist jedoch
nur für eine
begrenzte Auswahl an Studiengänge, wie beispielsweise
für Medizin,
Betriebswirtschaftslehre oder Psychologie zuständig.
Desweiteren verteilt diese
nur Studienplätze für Erstsemester.
Für
potenzielle Studenten, die
zwar eine Zusage, aber an eine andere Universität verwiesen
wurden, bekommen
haben empfiehlt sich der Studienplatztausch. Eine Studienplatzklage
wäre in
diesem Fall erfolglos, da dieses Verfahren nur an abgelehnte Bewerber
gerichtet
ist. Ein Ablehnungsbescheid von ZVS oder zuständigen
Universität und die
ordentliche Durchführung eines Vor-Gerichtsverfahrens bilden
die Voraussetzung
für die Studieplatzklage.
Kosten
Sofern die
Studienklage
erfolgreich durchgesetzt wurde, trägt die Universität
die Kosten. Sollte dies
nicht der Fall sein, Übernimmt der Bewerber die Kosten
für die Fachanwälte. In
manchen Fällen
beschäftigen die Hochschulen eigene Fachanwälte. Hier
können die Kosten
zwischen 2500 und 5000 Euro betragen.

